1. Geltung
(1) Unsere Verkaufsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge mit dem Käufer.
Sie schließen Einkaufsbedingungen des Käufers aus, denen hiermit - auch für zukünftige Geschäfte - ausdrücklich widersprochen wird. Der Käufer erklärt, Vollkaufmann zu sein.
(2) Abweichende Bedingungen sowie jegliche Zusicherungen bedürfen der Schriftform unsererseits.
(3) Bei Ungültigkeit eines Teils dieser Bedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen verbindlich.
2. Angebot und Abschluss
(1) Unsere Angebote sind nur für eine angemessene Frist gültig und freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
(2) Aufträge und deren Änderungen sind für uns erst nach unserer schriftlichen Bestätigung bindend. Dies gilt auch für Bestellungen an unsere Vertreter.
(3) Falls wir eine besondere Klarstellung mit dem Ziel verlangen, dass nur unsere Verkaufsbedingungen Vertragsinhalt sind, dann kommt der vorliegende Vertrag erst dann zustande, wenn der Käufer in der von uns für erforderlich gehaltenen Weise diese Klarstellung abgegeben hat.
(4) Im Übrigen prüft der Käufer den Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigungen und hat eventuelle Unstimmigkeiten sofort zu beanstanden.
3. Preise
(1) Die Preise sind in Euro gerechnet, beziehen sich grundsätzlich auf den Warenwert ohne Verpackung; sie gelten ab Werk und sind stets freibleibend. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.
(2) Eine Erhöhung der Werkstoffpreise und Löhne oder Kosten für Fremdarbeiten und -teile sowie nachträgliche im Preis nicht berücksichtigte Abgaben, berechtigen uns zu einer verhältnismäßigen Preiserhöhung.
(3) Bei Bestellung einzelner Artikel insbesondere solcher mit Sondermaßen oder in besonderen Ausführungen, behalten wir uns vor, Mindermengenzuschläge zu berechnen. Unsere Preise haben keine Gültigkeit für Nachbestellungen.
(4) Soweit wir auf Notierungen unserer Kataloge Rabatte einräumen, besteht auf deren Gewährung und Höhe kein Rechtsanspruch. Das gilt auch für einmal gewährte Sonder- oder Mengenrabatte oder Sonderpreise. Wir behalten uns die jederzeitige Änderung unserer Preise und Rabatte entsprechend der Kostenlage vor.
4. Auftragsänderungen, Sonderteile
(1) Auftragsänderungen vor oder nach Erhalt der Auftragsbestätigung können wir nur berücksichtigen, wenn dadurch anfallende Mehrkosten vom Käufer übernommen werden und eine ausreichende Verlängerung der Lieferfrist zugebilligt wird.
(2) Beizustellende Werkzeuge, Einrichtungen, Modelle, Montageteile usw. sind uns kostenlos, spesenfrei und rechtzeitig zu überlassen, ohne dass wir für deren Verschlechterung oder Untergang haftbar werden. Trotz Aufforderung nicht abgeholte Werkzeuge usw. oder bezahlte Ware dürfen wir vernichten.
(3) Von uns für die Herstellung von Sonderteilen angefertigte Werkzeuge, Einrichtungen, Modelle usw. bleiben stets unser Eigentum und können nicht herausgegeben werden, auch wenn vom Käufer ein Werkzeugkosten-Anteil bezahlt wurde. Zur Annahme von Anschlussaufträgen sind wir nicht verpflichtet.
5. Lieferung
(1) Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten, sind aber stets unverbindlich. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Auch sind aus technischen Gründen unvermeidliche Mehr- oder Minderlieferungen zulässig.
(2) Verspätete Lieferungen verpflichten uns nicht zum Schadenersatz, geben dem Käufer aber auch nicht das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Falls höhere Gewalt oder Betriebsstörungen einschl. Energie- und Rohmaterialmangel, Maschinendefekte, Arbeitermangel (auch infolge Krankheit, Streik, Aussperrung und Krieg) entbinden uns von der angegebenen Lieferfrist und von der Verpflichtung zur vollständigen Auslieferung.
(3) Abrufbestellungen gelten längstens bis zu 24 Monaten ab Datum unserer Auftragsbestätigung. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, die noch nicht abgerufene Ware dem Käufer zu berechnen oder die hier lagernden Materialien nebst unseren Kosten- und Gewinnaufschlägen in Rechnung zu stellen.
6. Versand, Verpackung
(1) Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers, und zwar nach unserem besten Ermessen ohne Verpflichtung für billigste und sicherste Verfrachtung. Der Käufer trägt in jedem Fall die Versandgefahr.
(2) Verpackung wird berechnet und nicht zurückgenommen. Bei unbeanstandeter Übernahme durch den Frachtführer gilt einwandfreie Verpackung als nachgewiesen.
7. Rücksendungen
(1) Rücksendungen bedürfen unserer vorherigen Zustimmung und haben frei unserem Werk zu erfolgen. Allen Rücksendungen ist eine Kopie der Originalrechnung beizufügen.
(2) Werkzeuge mit Gebrauchsspuren, Videofilme, Bücher, Software und Elektronische Bauteile wie Adapter, Stecker und Kabel sind grundsätzlich von der Rückgabe ausgeschlossen.
(3) Wenn wir die Rücksendung nicht zu vertreten haben, dürfen wir die Gutschrift für die Retoure um 25% für die uns entstehenden Kosten kürzen.
8. Zahlungen
(1) Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 14 Tagen netto, jeweils gerechnet vom Absendetag der Ware oder von der gemeldeten Abholbereitschaft. Skontoabzug ist nur zulässig, wenn alle zur Nettozahlung fälligen Rechnungen bezahlt sind. Rechnungen über Beträge unter EUR 25,-- sowie Rechnungen über Montagen und Lohnarbeiten sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Im übrigen steht uns nach § 366, 367 BGB das Recht der Bestimmung zu, wie Zahlungen anzurechnen sind.
(2) Wechsel werden nicht angenommen.
(3) Die Aufrechnung mit bestrittenen Ansprüchen des Käufers ist unzulässig, desgleichen die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche oder aus ähnlichem Grund.
(4) Bei Aufträgen bis zu einem Warenwert von EUR 10,-- berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von EUR 2,50.
9. Zahlungsverzug
(1) Bei Zielüberschreitungen berechnen wir Zinsen in Höhe der uns selbst entstehenden Kosten für Bankkredite oder nach den Sätzen der hiesigen Großbanken für ungesicherte Kredite, mindestens jedoch 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, vorbehaltlich der Geltendmachung eines weiteren Schadens.
(2) Bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung, ungünstigen Auskünften über den Käufer (insbesondere wenn bei diesem Wechselproteste oder Zwangsvollstreckungen vorkommen) werden alle noch ausstehenden Forderungen sofort fällig.
(3) Wir sind in den vorgenannten Fällen befugt, bereits gelieferte Ware sicherheitshalber wieder an uns zu nehmen, ohne dass hierdurch die Zahlungspflicht des Käufers erlischt. Ist die Lieferung noch nicht erfolgt, können wir die Fertigung und Lieferung von Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig machen und andernfalls die hier lagernden Materialien nebst unseren Kosten- und Gewinnaufschlägen in Rechnung stellen. Wir sind auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
10. Gewährleistung
(1) Eine Gewähr dafür, dass die von uns angebotenen oder gelieferten Waren für die vom Käufer in Aussicht genommenen Zwecke geeignet sind, übernehmen wir nicht.
(2) Der Käufer muss die gesamte Ware sofort nach Erhalt genau prüfen, insbesondere auf Gewicht, Stückzahl und Beschaffenheit. Bei begründeter schriftlicher Beanstandung innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware können wir bei nachweisbaren Material- oder Ausführungsfehlern nach unserer Wahl den Mangel kostenlos beseitigen oder gegen Rücklieferung von Ware und Bearbeitungsabfall entweder kostenfrei ab Werk Ersatz leisten oder den berechneten Wert des zurückgesandten Materials gutschreiben.
(3) Schadenersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, so z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(4) Die A. Wendt GmbH haftet nicht für die Nutzung der durch die A. Wendt GmbH vertriebenen Produkte zu illegalen Zwecken.
11. Eigentumsvorbehalt
(1) Alle unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die geliefert Ware bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegenüber dem Käufer zustehenden Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung, insbesondere auch bis zur Einlösung sämtlicher in Zahlung gegebener Wechsel in bar.
(2) Wird die gelieferte Ware durch den Käufer zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne zu verpflichten. Ein Eigentumserwerb des Käufers nach § 950 BGB ist ausgeschlossen. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten und der anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung.
Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
(3) Eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsgang ist nur dem Besteller gestattet, der Wiederverkäufer ist. Der Käufer tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf schon jetzt in dem Betrag an uns ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Dasselbe gilt, wenn der Weiterverkauf zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis erfolgt.
Wird Vorbehaltsware, die in unserem Miteigentum steht, weiterverkauft, so tritt der Käufer schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf in dem Betrag an uns ab, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt den ihm gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, erwachsenen Vergütungsanspruch in dem Betrage an uns ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Steht die Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht. Steht dem Käufer ein Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek nach § 648 BGB zu, so geht dieser Anspruch in der bezeichneten Höhe auf uns über. Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen ist der Wert unserer Gesamtforderung zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 20%. Den Rang eines abgetretenen Teilbetrages im Rahmen der dem Käufer erwachsenden Gesamtforderung bestimmen wir.
(4) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder zum Einbau nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderungen (Werklohnforderungen oder sonstige Vergütungsansprüche) gemäß Absatz 3 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (einschließlich ihrer Verpfändung und Sicherungsübereignung) und zu anderen Verfügungen über die Forderungen, die er gemäß Absatz 3 an uns abgetreten oder abzutreten hat (einschließlich ihrer Abtretung, Sicherungsabtretung und Verpfändung) ist der Käufer nicht berechtigt.
(5) Wir ermächtigen den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf (der Werklohnforderungen oder sonstigen Vergütungsansprüche). Von unserer eigenen Einziehungsbefugnis werden wir keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
Auf Verlangen hat der Käufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Wir werden hiermit ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung im Namen des Käufers anzuzeigen. Der Käufer hat Eingriffe Dritter (Pfändungen usw.) in unser Eigentum (einschl. abgetretener Forderungen) abzuwehren und uns unverzüglich davon Mitteilung zu machen, sowie die Kosten von Interventionen zu übernehmen.
(6) Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherungen unsere Forderungen um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet.
Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer über. Zugleich erwirbt der Käufer die Forderungen, die er zur Sicherung unserer Ansprüche nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen an uns abgetreten hat.
12. Patente
Bei Anfertigung nach Modellen, Angaben, Zeichnungen oder Entwürfen des Käufers ist dieser für die Ordnungsmäßigkeit in Bezug auf das Patent-, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrecht selbst verantwortlich. Für alle in diesem Zusammenhang entstehenden Folgen haften wir nicht. Der Käufer ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen Dritter freizustellen.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bergheim.
(2) Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien einschließlich Wechsel- und Scheckklagen ist das für unseren Hauptsitz zuständige Gericht.Diese Gerichtsstandsvereinbarung wird auch für den Fall geschlossen, dass der Kunde seinen Sitz aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt oder der Sitz im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist sowie, dass Ansprüche im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens geltend gemacht werden.Maßgebend ist das deutsche Recht.
14. Allgemeines
Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen lässt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Allen Lieferungen liegen ausschließlich die vorstehenden Lieferbedingungen zugrunde. Individualvereinbarungen, mündliche Nebenabreden, nachträgliche Vertragsänderungen und -Ergänzungen können nur mit einem Geschäftsführer der Firma A. Wendt GmbH getroffen werden. Dies gilt insbesondere für Rentabilitäts-, Exklusiv- oder Gebietsschutz-Zusagen, sowie außervertragliche Rücknahmen der gelieferten Waren, zu denen die Gebietsvertreter nicht berechtigt sind und welche die Firma A. Wendt GmbH auch generell nicht gewährt. Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten ist Bergheim.Vorstehende Lieferbedingungen sind zur Kenntnis genommen und ausdrücklicher Vertragsbestandteil geworden.